Rechtsgrundlagen

 

Zentrale Bestimmungen für FL-Anlagefonds

Das neue Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) sowie die Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) sind am 1. September 2005 in Kraft gesetzt worden. Damit wurden einerseits zwei aufgrund der EWR-Mitgliedschaft umzusetzenden EU-Richtlinien in nationales Recht übernommen sowie andererseits das Gesetz von 1996 den geänderten Rahmenbedingungen angepasst.

Art. 5
und 8

Für jeden Fonds ist ein vollständiger und vereinfachter Prospekt zu erstellen, der es dem Anleger ermöglicht, die Anlagen des Fonds detailliert zu beurteilen, die damit verbundenen Risiken abzuschätzen und zu erfahren, welche Kosten dem Fonds belastet werden.

Art.
14

Für jeden Fonds ist ein Jahres- und ein Halbjahresbericht zu erstellen sowie die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vierteljährlich über die Entwicklung des Fonds zu informieren.

Art.
23

Als Sonderform des Investmentunternehmens für andere Werte ist es möglich, einen Fonds für qualifizierte Anleger zu gründen. Dieser ist aufgrund des geringeren Schutzbedürfnisses der Anleger (institutionelle Kunden, aber auch erfahrene Privatinvestoren) von der Bewilligungspflicht durch die FMA ausgenommen und geniesst weitere Erleichterungen.

Art.
27

Sowohl der Fonds als auch die Verwaltungsgesellschaft haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Art.
56

Die FMA muss spätestens sechs Monate ab Eingang der Gesuchsunterlagen über die Erteilung einer Bewilligung für die Verwaltungsgesellschaft entscheiden.

Art.
57

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat im Sinne eines schnellen Bewilligungsverfahrens normiert, dass auch über Gesuche für die Bewilligung eines Investmentunternehmens für Wertpapiere innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorliegen aller notwendigen Gesuchsunterlagen entschieden werden muss.

Art.
58

Bei Bewilligungsverfahren für Investmentunternehmen für andere Werte und für Immobilien muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Vorliegen aller notwendiger Gesuchsunterlagen über die Erteilung der Bewilligung entschieden werden.

Art.
59

Das Nettovermögen eines Investmentunternehmens muss spätestens 6 Monate nach Erteilung der Bewilligung mindestens CHF 2 Millionen betragen.

Art.
87
und
88

Liechtensteinische Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen im gesamten EWR-Raum vertrieben werden, ohne eine weitere Bewilligung einholen zu müssen (= Europapass für Investmentunternehmen). Es muss lediglich eine entsprechende Anzeige bei der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Land erfolgen.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesen Artikeln sowie ergänzende Regelungen finden Sie in der Verordnung über Investmentunternehmen (IUV).

Rechtsformen

Anlagefonds
Die vertragliche Form eines Investmentunternehmens, der Anlagefonds, beruht auf der Rechtsform der Treuhänderschaft (Trust) gemäss liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht (Art. 897 bis 932 PGR). Der Anlagefonds entspricht dem luxemburgischen FCP (fonds commun de placement).

Anlagegesellschaft
Die körperschaftliche Form eines Investmentunternehmens, die Anlagegesellschaft, beruht auf der Rechtsform der Aktiengesellschaft gemäss liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht (Art. 261 bis 367 PGR), die mit veränderlichem (AGmvK) oder fixem Kapital ausgestattet sein kann. Die Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital entspricht der luxemburgischen SICAV (société d’investissement à capital variable).

Weitere Gesetzestexte zum Thema

Rechtsinformationen

Die Verweise in der linken Spalte zeigen auf das
Portal der Liechtensteinischen Landesverwaltung
(LLV eGovernment Portal).