Investmentunternehmen für Wertpapiere („UCITS“)
werden in Liechtenstein jene Fonds genannt, die den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. Mit der Bewilligung durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) verfügen diese Fonds über den Europapass und dürfen somit ihre Tätigkeiten entweder durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im gesamten EWR-Raum (EU plus Liechtenstein, Island und Norwegen) ausüben, ohne dafür eine zusätzliche Bewilligung zu benötigen. Dieser Fondstyp kann auch als Dachfonds oder Indexfonds ausgestaltet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 41 f IUG, Art. 37-50 IUV
Investmentunternehmen für andere Werte ("NON UCITS")
werden jene Fonds genannt, die nicht Investmentunternehmen für Wertpapiere und nicht Investmentunternehmen für Immobilien sind. Da das EU-Recht für diesen Fonds keine Bestimmungen vorsieht, ist das nationale Recht an keinerlei Vorgaben gebunden. Mit diesem Fondstyp können jene Investitionsideen umgesetzt werden, die aufgrund der relativ strengen Diversifikationsvorschriften und Anlagehöchstgrenzen des Investmentunternehmens für Wertpapiere nicht möglich sind. Dieser Fondstyp kann auch als Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko oder Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger ausgestaltet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 42 – 44 IUG, Art. 51-55 IUV
Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
Diese Sonderform des Investmentunternehmens für andere Werte eignet sich sowohl für den institutionellen Anleger als auch für den erfahrenen Privatinvestor und eröffnet eine Vielzahl individueller Gestaltungsmöglichkeiten, unter anderem auch einen echten Ein-Anleger-Fonds. Da bei qualifizierten Anlegern von einem geringeren Schutzbedürfnis ausgegangen wird, ist das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger von bestimmten Vorschriften des IUG und der IUV ausgenommen. So bedarf dieser Fondstyp keiner Bewilligung durch die FMA und ist von der Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen Prospekts und eines Halbjahresberichts sowie der Publikationsvorschriften befreit. Das Zusammenspiel all dieser Faktoren ermöglicht es, diesen Fonds innert kürzester Zeit zu gründen.
Rechtsgrundlage: Art. 23 IUG, Art. 28 und 29 IUV
Investmentunternehmen für Immobilien („NON UCITS“)
werden jene Fonds genannt, die ihre Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Immobilienwerte anlegen. Sie dürfen höchstens 20 % des Nettovermögens in einen einzigen Immobilienwert investieren.
Rechtsgrundlage: Art. 45 – 52 IUG, Art. 56 – 62 IUV
Segmentierte Investmentunternehmen (Umbrella-Funds)
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Fonds in mehrere, voneinander wirtschaftlich unabhängige Segmente aufzuteilen, wobei die Erstellung eines vollständigen und vereinfachten Prospekts ausreichend ist. Für alle Segmente muss die gleiche Verwaltungsgesellschaft, die gleiche Depotbank sowie die gleiche Revisionsstelle verantwortlich sein.
Rechtsgrundlage: Art. 53 IUG, Art. 63 und 64 IUV